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Statuten des Vereins
ABILE WEST AUSBILDUNGSINSTITUT FÜR
LOGOTHERAPIE UND EXISTENZANALYSE NACH
VIKTOR E. FRANKL, WESTÖSTERREICH
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der gemeinnützige Verein führt den Namen
„ABILE WEST - Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse nach
Viktor E Frankl, Westösterreich“
und wird auf Wunsch des ABILE Wels/Wien/Krems gegründet – diese
Neugründung wurde seit vielen Jahren von ABILE Wels/Wien/Krems vorbereitet
und
aufgebaut.
In einer
Vorstandssitzung von ABILE (Sitz in Wels, Wien, Krems – in Kooperation mit der Donau-Universität
in
Krems) wurde 2005 die Gründung von Zweigvereinen beschlossen. ABILE WEST soll als Verein
die
wissenschaftliche Forschung
und
Lehre auf Hochschulniveau und die internationale Kooperation sichern.
(1) Der non-profit Verein hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 38 und
erstreckt seine Tätigkeit auf
Innsbruck – Tirol – Österreich – Europa - weltweit
(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist
nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt1
- Die wissenschaftliche Forschung
- Die Lehre der Logotherapie und Existenzanalyse nach Viktor E. Frankl auf
Hochschulniveau, u. a. zur Verringerung der zwischenmenschlichen Gewalt
- Prävention für Gesundheit und Gewalt; Erlernen von sozialer, gesundheitlicher,
beruflicher und pädagogischer Kompetenz, u. a. auf Gewaltprävention,
Suchtprävention und Suizidprävention (Lehrgegenstände und Forschungsgebiete)
1 Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und umfassende Umschreibung des Zwecks.
§ 3: Mittel
zur Erreichung
des
Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle
Mittel dienen:
a)
Lehre der Logotherapie und Existenzanalyse nach Viktor E. Frankl auf
Hochschulniveau
b) Wissenschaftliche Forschung
c)
Organisation von wissenschaftlichen internationalen Tagungen,
Kongressen
d)
Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen, u. a. zu den Themen
Gewaltprävention, Suchtprävention, Suizidprävention
e) Einrichtung einer Website
f) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen (Versammlungen,
wissenschaftliche Kick-off-Treffen, wissenschaftliche Vorträgen, wissenschaftliche Workshops, wissenschaftliche Publikationen in
Zeitschriften)
g)
Zusammenarbeit mit
den
weltweiten 51 Organisationen, die die Logotherapie und Existenzanalyse lehren und zu diesem Thema forschen, Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Universitäten und
Hochschulen, vor allem Donau-Universität Krems (mit dem Ausbildungsinstitut ABILE, in Kooperation mit
dem Viktor-Frankl-Institut Wien), der Viktor-Frankl-Hochschule Klagenfurt, der evangelischen
Hochschule Nürnberg – Sektion Heilpädagogik, weitere Universitäten in
Deutschland, Italien, Spanien, Ukraine.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch2
a)
Spenden
von Firmen – die durch die Spendenbegünstigung absetzungsfähig sind.
b) Erträgnisse aus unternehmerischer Tätigkeit
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden von Privatpersonen
2 Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen,
Spenden,
Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
in Betracht.
§ 4: Arten
der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um
den
Verein ernannt
werden.
§ 5: Erwerb
der
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften3 werden.
(2) Über
die Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern
entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Bis zur
Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern
durch die
Vereinsgründer, im
Fall eines
bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung
des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
(5) Gründungsmitglieder sind:
Mag.a Bernadette Amann, Schnifis/Vorarlberg,
Dr. Heidi Vonwald, Innsbruck
3 Das sind die Offene Gesellschaft
(OG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Freiwilliger Austritt,
der
jederzeit erfolgen kann, Er muss
dem
Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht
zurückerstattet.
(3)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
kann
vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins (z. B. Fachliteratur) zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand
die Ausfolgung
der
Statuten
zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder
sind
in jeder
Generalversammlung vom
Vorstand über
die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens
ein
Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch
sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die
Mitglieder
sind
vom Vorstand über
den
geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die
Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach
Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe
verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im
Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle
4 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b.
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11
Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a –
c),
durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz
in der Generalversammlung
führt
der/die
Obmann/Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn
auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben
der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung
der
Höhe der
Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau
und Stellvertreter/in, Schriftführer/in
und
Stellvertreter/in sowie Kassier/in und
Stellvertreter/in4.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung
von
ihrer Stellvertreterin,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der
Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
4 Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des
Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die
Rücktrittserklärung ist an
den
Vorstand,
im Falle
des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl
bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und
den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die
laufenden Geschäfte
des Vereins. Der/die Schri