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Statuten des Vereins

ABILE WEST AUSBILDUNGSINSTITUT R

LOGOTHERAPIE UND EXISTENZANALYSE NACH VIKTOR E. FRANKL, WESSTERREICH

 

 

 

§ 1: Name, Sitz und tigkeitsbereich

 

 

Der gemeinnützige Verein führt den Namen

ABILE WEST - Ausbildungsinstitut für Logotherapie und Existenzanalyse nach

Viktor E Frankl, Westösterreich“

und    wird    auf    Wunsch    des    ABILE    Wels/Wien/Krems    gegründet        diese Neugründung wurde seit vielen Jahren von ABILE Wels/Wien/Krems vorbereitet und aufgebaut.

In einer Vorstandssitzung von ABILE (Sitz in Wels, Wien, Krems in Kooperation mit der Donau-Universität in Krems) wurde 2005 die Gründung von Zweigvereinen beschlossen. ABILE WEST soll als Verein die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf Hochschulniveau und die internationale Kooperation sichern.

 

 

(1) Der non-profit Verein hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 38  und erstreckt seine Tätigkeit auf

Innsbruck Tirol Österreich Europa - weltweit

 

 

(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

 

§ 2: Zweck

 

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt1

 

 

-     Die wissenschaftliche Forschung

-     Die Lehre der Logotherapie und Existenzanalyse nach Viktor E. Frankl auf

Hochschulniveau, u. a. zur Verringerung der zwischenmenschlichen Gewalt

-     Prävention     r     Gesundheit     und      Gewalt;     Erlernen     von     sozialer, gesundheitlicher, beruflicher und pädagogischer Kompetenz, u. a. auf Gewaltprävention, Suchtprävention und Suizidprävention (Lehrgegenstände und Forschungsgebiete)

 

 

1 Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und umfassende Umschreibung des Zwecks.


 

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angehrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

 

(1) Als ideelle Mittel dienen:

 

a)  Lehre der Logotherapie und Existenzanalyse nach Viktor E. Frankl auf

Hochschulniveau

 

b)  Wissenschaftliche Forschung

 

c)  Organisation von wissenschaftlichen internationalen Tagungen, Kongressen

 

d)  Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen, u. a. zu den Themen

Gewaltprävention, Suchtprävention, Suizidprävention e)  Einrichtung einer Website

f)   Abhaltung von Vereinsveranstaltungen (Versammlungen,

wissenschaftliche Kick-off-Treffen, wissenschaftliche Vorträgen, wissenschaftliche Workshops, wissenschaftliche Publikationen in Zeitschriften)

 

g)  Zusammenarbeit mit den weltweiten 51 Organisationen, die die Logotherapie und Existenzanalyse lehren und zu diesem Thema forschen, Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Universitäten und Hochschulen, vor allem Donau-Universität Krems (mit dem Ausbildungsinstitut ABILE, in Kooperation mit dem Viktor-Frankl-Institut Wien), der Viktor-Frankl-Hochschule Klagenfurt, der evangelischen Hochschule Nürnberg Sektion Heilpädagogik, weitere Universitäten in Deutschland, Italien, Spanien, Ukraine.

 

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch2

 

 

a)  Spenden von Firmen die durch die Spendenbegünstigung absetzungsfähig sind. b)  Erträgnisse aus unternehmerischer Tätigkeit

c)  Mitgliedsbeiträge

d)  Spenden von Privatpersonen

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen in Betracht.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

 

 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung                   eines    erhöhten    Mitgliedsbeitrags    fördern.    Ehrenmitglieder   sind Personen,  die  hiezu  wegen  besonderer  Verdienste  um  den  Verein  ernannt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

Mitglieder des Vereins nnen alle physischen Personen, die sowie juristische

Personen und rechtsfähige Personengesellschaften3 werden.

 

 

(2) Über   die   Aufnahme   von   ordentlichen  und   außerordentlichen  Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

 

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorufige Aufnahme von ordentlichen und  außerordentlichen  Mitgliedern  durch  die  Vereinsgründer,  im  Fall  eines bereits bestellten Vorstands durch  diesen.  Diese  Mitgliedschaft wird  erst  mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

 

 

(5) Gründungsmitglieder sind:

 

 

Mag.a Bernadette Amann, Schnifis/Vorarlberg, Dr. Heidi Vonwald, Innsbruck

 

 

 

 

 

 

 

 

3 Das sind die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG).


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

(1) Die    Mitgliedschaft    erlischt    durch    Tod,    bei    juristischen    Personen    und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Freiwilliger  Austritt,  der  jederzeit  erfolgen  kann,  Er  muss  dem  Vorstand

schriftlich    mitgeteilt    werden.    Eingezahlte   Mitgliedsbeiträge   werden    nicht zurückerstattet.

 

 

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober               Verletzung    anderer    Mitgliedspflichten    und   wegen    unehrenhaften Verhaltens vergt werden.

 

 

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

(1) Die    Mitglieder    sind    berechtigt,    an    allen    Veranstaltungen    des    Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins (z. B. Fachliteratur) zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

 

(2) Jedes  Mitglied  ist  berechtigt,  vom  Vorstand  die  Ausfolgung  der  Statuten  zu verlangen.

 

 

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen.

 

 

(4) Die  Mitglieder  sind  in  jeder  Generalversammlung  vom  Vorstand  über  die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand  den  betreffenden  Mitgliedern  eine  solche  Information  auch  sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

 

(5) Die  Mitglieder  sind  vom  Vorstand  über  den  geprüften  Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

 

(6) Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  die  Interessen  des  Vereins  nach  Kräften  zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des


Vereins Abbruch erleiden nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse         der                        Vereinsorgane                 zu     beachten.     Die      ordentlichen     und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgehr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9: Generalversammlung

 

 

(1) Die   Generalversammlung   ist   die   Mitgliederversammlung im   Sinne   des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

 

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

 

a.  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b.  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c.   Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d.  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11

Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e.   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser

Statuten)

 

 

binnen vier Wochen statt.

 

 

(3) Sowohl     zu     den     ordentlichen     wie     auch     zu     den     außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).


 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin

der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail einzureichen.

 

 

(5) ltige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

 

(6) Bei    der    Generalversammlung    sind    alle    Mitglieder    teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die  Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zussig.

 

 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

(9) Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  hrt  der/die  Obmann/Obfrau,  in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so hrt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

 

a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)  Entgegennahme    und    Genehmigung    des    Rechenschaftsberichts    und     des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d)  Genehmigung von Rechtsgescften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e)  Entlastung des Vorstands;

f)   Festsetzung   der   Höhe   der   Beitrittsgebühr   und   der   Mitgliedsbeiträge   r

ordentliche undr außerordentliche Mitglieder;

g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;


h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die  freiwillige Auflösung des

Vereins;

i)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

Fragen.

 

 

 

§ 11: Vorstand

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schrifthrer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in4.

 

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit    aus,     so            ist                               jeder           Rechnungsprüfer            verpflichtet,           unverzüglich     eine außerordentliche       Generalversammlung            zum    Zweck            der           Neuwahl  eines Vorstands einzuberufen. Sollten  auch  die  Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

 

(4) Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder ndlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

 

(6) Der   Vorstand   fasst   seine   Beschlüsse   mit   einfacher   Stimmenmehrheit;  bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

(7) Den Vorsitz hrt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied   oder    jenem                                      Vorstandsmitglied,                                    das      die     übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

 

 

 

4 Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.


(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die

Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.

10).

 

 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

 

(10)     Die Vorstandsmitglieder nnen jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die  Rücktrittserkrung  ist     an  den  Vorstand,  im  Falle  des  Rücktritts  des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

 

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

 

(1) Einrichtung      eines      den     Anforderungen      des      Vereins     entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung     des    Jahresvoranschlags,     des     Rechenschaftsberichts     und     des

Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme     und     Ausschluss     von     ordentlichen     und     außerordentlichen

Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

 

(1) Der/die  Obmann/Obfrau  führt  die  laufenden  Gescfte  des  Vereins.  Der/die Schri